Steuern · Stand September 2026

Verrechnungssteuer: Frist und Verwirkung, was du noch retten kannst

Der Anspruch auf die 35 Prozent verfällt auf zwei Arten: durch Zeitablauf oder durch falsches Deklarieren. Beides lässt sich verhindern, oft auch noch im Nachhinein.

Die zwei Arten, wie der Anspruch verfällt

Die Verrechnungssteuer bekommst du nur zurück, wenn zwei Dinge stimmen. Erstens musst du den Antrag rechtzeitig stellen. Zweitens muss deine Deklaration vollständig und korrekt sein. Fehlt eines von beiden, spricht man von Verwirkung, und aus dem Pfand wird eine endgültige Steuer.

Als Antrag gilt bei Privatpersonen das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis in der Steuererklärung. Du musst also keinen separaten Antrag ausfüllen, aber das Verzeichnis muss stimmen.

Die Dreijahresfrist

Der Anspruch erlischt, wenn du ihn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend machst, in dem der Ertrag fällig wurde. Eine Dividende aus dem Jahr 2023 kannst du also noch bis Ende 2026 zurückfordern, eine aus dem Jahr 2022 nicht mehr.

Den Antrag kannst du frühestens ab dem 1. Januar des folgenden Jahres stellen, in der Praxis also mit der Steuererklärung für das jeweilige Jahr.

Falsch deklariert: wann es kritisch wird

Wer Erträge oder das dazugehörige Vermögen nicht ordnungsgemäss angibt, kann den Anspruch verlieren. Dabei kommt es auf die Art des Fehlers an.

Rechnerische Fehler und Nettobeträge

Wenn du einen Ertrag angegeben hast, aber falsch, etwa mit einem Schreibfehler oder als Nettobetrag, korrigiert die Steuerbehörde das. Das allein führt nicht zur Verwirkung auf dem korrigierten Teil.

Ertrag oder Konto aus Versehen vergessen

Seit 2019 gilt eine mildere Regelung als früher. Wer Erträge fahrlässig nicht deklariert hat, kann das in der Regel nachholen, bis die Veranlagung rechtskräftig ist. Auch im Nachsteuerverfahren bleibt der Anspruch bei fahrlässigem Verhalten meist bestehen.

Absichtlich verschwiegen

Wer Einkünfte absichtlich nicht angibt, verliert den Rückerstattungsanspruch endgültig. Massgebend ist dabei die steuerstrafrechtliche Beurteilung.

Was du jetzt noch tun kannst

  1. Fristen der letzten Jahre prüfen

    Nimm den Rechner oben und schau, für welche Jahre der Anspruch noch offen ist. Für das Jahr, das Ende dieses Jahres verfällt, ist jetzt der Moment zu handeln.

  2. Steuerauszüge holen

    Fordere bei deiner Bank oder deinem Broker die Steuerauszüge für die betroffenen Jahre an. Sie zeigen die Bruttoerträge und die abgezogene Steuer.

  3. Vergleichen, was du angegeben hast

    Stimmen die Beträge in deinen Steuererklärungen mit den Auszügen überein? Fehlt ein Konto, ein Depot oder ein Ertrag?

  4. Mit der Steuerverwaltung Kontakt aufnehmen

    Bei einer Lücke wende dich an die Steuerverwaltung deines Kantons. Frag nach dem Vorgehen für eine Nachdeklaration. Sie sagt dir, ob eine Korrektur der Steuererklärung reicht.

  5. Bei früheren unversteuerten Erträgen: Fachperson beiziehen

    Waren Erträge über längere Zeit gar nicht deklariert, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die straflose Selbstanzeige. Ob und wie das in deinem Fall geht, klärt am besten ein Treuhänder oder Steuerberater.

Damit es dir künftig nicht mehr passiert

Sammle jedes Jahr direkt nach dem Jahresende die Steuerauszüge aller Banken und Broker an einem Ort. Erfasse jedes Konto, auch kleine. Und gib immer die Bruttoerträge an. Wenn du die Steuererklärung jedes Jahr fristgerecht einreichst, ist die Dreijahresfrist kein Thema.

Prüf dein Depot Der Rechner zeigt, welche Positionen Verrechnungssteuer betrifft.

Die genaue Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Rückforderung steht im Artikel Verrechnungssteuer zurückfordern. Amtliche Informationen findest du bei ch.ch und der Eidgenössischen Steuerverwaltung.