Ausländische Quellensteuer zurückholen: DA-1 einfach erklärt
Wer ausländische Aktien hält, zahlt oft Steuern in zwei Ländern. Ein Teil davon lässt sich über die Steuererklärung zurückholen, wenn du das richtige Formular ausfüllst.
Wie viel Quellensteuer zahlst du? Trag deine Positionen in den Rechner ein und sieh eine Schätzung.Was ausländische Quellensteuer ist
Zahlt eine Firma im Ausland eine Dividende aus, behält das Land einen Teil direkt ein. Das ist die Quellensteuer, das ausländische Gegenstück zur Schweizer Verrechnungssteuer. Sie wird abgezogen, bevor das Geld bei deiner Bank ankommt.
In der Schweiz musst du die Dividende trotzdem als Einkommen versteuern, und zwar den vollen Bruttobetrag. Ohne Gegenmassnahme würdest du also doppelt bezahlen. Damit das nicht passiert, hat die Schweiz mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Was du zurückholen kannst
1. Anrechnung an deine Schweizer Steuer
Ein Teil der ausländischen Quellensteuer lässt sich im Ausland gar nicht oder nur mit grossem Aufwand zurückfordern. Diesen Teil kannst du dir in der Schweiz an die Einkommenssteuer anrechnen lassen. Das nennt sich pauschale Steueranrechnung und gilt für Länder, mit denen die Schweiz ein Abkommen hat.
2. Der Steuerrückbehalt USA
Bei US-Aktien, die bei einer Schweizer Bank liegen, wird zusätzlich zur Quellensteuer von 15 Prozent ein weiterer Rückbehalt von 15 Prozent abgezogen. Diesen zweiten Teil kannst du über dasselbe Formular zurückfordern. Auf Papier heisst der Antrag dafür R-US 164, in vielen Kantonen ist er im DA-1 oder in der Online-Steuererklärung enthalten. Der Abzug muss auf der Abrechnung der Bank ausgewiesen sein.
3. Was über dem Abkommenssatz liegt
Behält ein Land mehr ein, als das Abkommen erlaubt, holst du den Überschuss bei den Steuerbehörden dieses Landes zurück, nicht in der Schweiz. Das ist oft aufwendig, wie viel sich lohnt, hängt vom Land ab.
Ein Beispiel mit einer US-Aktie
Von den 30 Franken sind 15 der Steuerrückbehalt, der zurückkommt. Die anderen 15 werden dir an die Einkommenssteuer angerechnet, sie senken also deine Steuerrechnung. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt von deinen Verhältnissen ab.
Das Formular DA-1 in vier Schritten
Das DA-1 ist ein Ergänzungsblatt zum Wertschriftenverzeichnis und damit Teil deiner Steuererklärung. In vielen Kantonen ist es in die Steuersoftware eingebaut.
-
Dividendenabrechnungen oder Steuerauszug holen
Bank oder Broker weisen für jede ausländische Dividende Brutto, Quellensteuer und Nettobetrag aus. Häufig steht das schon im Steuerauszug.
-
Bruttobeträge und Länder erfassen
Trag jede Dividende brutto ein, nach Ländern getrennt. Rechnet dein Broker nur netto, kannst du den Bruttobetrag über den Quellensteuersatz zurückrechnen.
-
Quellensteuer und Steuerrückbehalt angeben
Das Formular hat Spalten für die beantragte Quellensteuer und, bei US-Titeln, für den Steuerrückbehalt USA. Die Zahlen findest du auf den Abrechnungen.
-
Mit der Steuererklärung einreichen
Reich das DA-1 zusammen mit der Steuererklärung ein und leg die Dividendenabrechnungen oder den Steuerauszug bei. Der Betrag wird dir danach auf dem Steuerkonto gutgeschrieben.
Frist und Grenzen
Du musst die Anrechnung jedes Jahr neu beantragen. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Dividende fällig wurde.
Dazu kommt eine Bagatellgrenze: Betragen die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern insgesamt höchstens 100 Franken, gibt es in der Regel keine Anrechnung. Bei kleinen Depots lohnt sich das Formular deshalb oft nicht. Zur Frist findest du mehr im Artikel Frist und Verwirkung.
Und bei ETFs?
Bei vielen ETFs mit Sitz im Ausland, zum Beispiel in Irland, entsteht die Quellensteuer schon im Fonds. Du siehst sie nicht auf deiner Abrechnung, und als Anleger kannst du sie in der Regel nicht selbst zurückfordern. Das DA-1 ist deshalb vor allem bei Einzelaktien und bei Fonds relevant, die ausländische Erträge direkt weitergeben. Schau im Steuerauszug oder bei deinem Broker nach, ob ausländische Quellensteuer ausgewiesen ist. Mehr zur Besteuerung von ETFs steht auf der Seite ETFs und Steuern.
Häufige Fehler
Netto statt brutto angegeben
Wie bei der Verrechnungssteuer musst du den Betrag vor Abzug der Quellensteuer deklarieren.
Das DA-1 gar nicht eingereicht
Ohne das Formular gibt es keine Anrechnung. Viele Anleger wissen nicht, dass es das gibt.
Jedes Jahr dasselbe Formular vergessen
Die Anrechnung wird nicht automatisch übernommen. Sie muss in jeder Steuererklärung neu beantragt werden.
Länder ohne Abkommen
Nur bei Ländern mit einem Doppelbesteuerungsabkommen gibt es die pauschale Anrechnung. Ob dein Land dazugehört, steht in der Wegleitung deines Kantons.
Häufige Fragen
Muss ich das DA-1 ausfüllen, wenn ich nur einen kleinen Betrag habe?
Nein. Liegen die nicht rückforderbaren Steuern insgesamt unter der Grenze von 100 Franken, wird nichts angerechnet. Du musst es dann nicht einreichen.
Gilt das auch für Zinsen aus dem Ausland?
Ja, das DA-1 deckt Dividenden und Zinsen ab. Für Lizenzgebühren gibt es ein separates Formular.
Wer ist zuständig?
Der Kanton, in dem du am Ende des Jahres deinen Wohnsitz hattest, in dem die Erträge fällig wurden.
Die Formulare und Wegleitungen findest du bei deiner kantonalen Steuerverwaltung, zum Beispiel beim Kanton Zürich oder beim Kanton Zug. Zur Verrechnungssteuer auf Schweizer Dividenden lies den Artikel Verrechnungssteuer zurückfordern.